Derzeit kann es zu Beeinträchtigungen beim Login und bei der Nutzung von einzelnen Services kommen.
Wir bitten die Unannehmlichkeiten zu entschuldigen.
Auswahl Channel AKTUELL Auswahl Channel VORSORGE Auswahl Channel LEISTUNGEN Auswahl Channel SERVICE Auswahl Channel WEGWEISER
Kinderbetreuungsgeld

Allgemeines zum Kinderbetreuungsgeld

Die Krankenversicherungsträger sind für die Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes und der damit verbundenen Beihilfen zuständig. Das Kinderbetreuungsgeld muss beim jeweils zuständigen Krankenversicherungsträger beantragt werden, der das Kinderbetreuungsgeld dann auch auszahlt. Das ist die Krankenversicherung, bei der man versichert ist bzw. war. Wenn man nicht versichert ist, ist es die Gebietskrankenkasse.

Für den Antrag auf Kinderbetreuungsgeld gibt es bundesweit ein einheitliches Antragsformular, das Sie über den Link "Formulare - Formularübersicht" (rechter Bereich) oder über die Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend (www.bmwfj.gv.at ) downloaden können.
zum Seitenanfang

Anspruchsvoraussetzungen

Grundsätzlich ist für den Bezug von Kinderbetreuungsgeld der Anspruch auf Familienbeihilfe für das Kind Voraussetzung.
Weiters ist ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind für den Bezug von Kinderbetreuungsgeld erforderlich und der Mittelpunkt der Lebensinteressen muss in Österreich liegen. Nicht österreichische Staatsbürger müssen sich mit ihrem Kind nach den §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz rechtmäßig in Österreich aufhalten.

Die Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen (fünf während der Schwangerschaft und fünf nach der Geburt) müssen bis zum Ende des 18. Lebensmonates des Kindes nachgewiesen werden, sonst bekommt man ab dem 21. Lebensmonat der Kindes nur mehr das halbe Kinderbetreuungsgeld (gilt nur für Auslauffälle)! Bei den Bezugsvarianten ab dem Jahr 2010 erfolgt die Kürzung ab dem 25., 17, 13. oder 10. Lebensmonats des Kindes. 

Das Kinderbetreuungsgeld erhalten auch Adoptiv- und Pflegeeltern, sofern sie die Voraussetzungen erfüllen.

zum Seitenanfang

Bezugsdauer und Höhe der Leistungen

Ab dem 1. Jänner 2010 besteht die Wahlmöglichkeit zwischen fünf Varianten.

Nachstehend eine Übersicht der verschiedenen Varianten:
zum Seitenanfang
 

Die Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld beträgt täglich EUR 6,06 (gilt für Geburten ab dem 1. Jänner 2010).

Zusätzlich gibt es für jedes Zwillings-, Drillings- oder weiteres Mehrlingskind den Mehrkindzuschlag in Höhe von 50% des täglichen Betrages der gewählten Variante (gilt nicht für das Einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld!).

Die erforderlichen Unterlagen für das Kinderbetreuungsgeld werden automatisch nach Vorlage der Geburtsurkunde zugesandt. Der Antrag auf Kinderbetreuungsgeld muss innerhalb von sechs Monaten ab Geburt des Kindes eingebracht werden. Wird der Antrag später gestellt, gebührt das Kinderbetreuungsgeld rückwirkend bis zum Höchstausmaß von sechs Monaten.
Drucken