Arbeitnehmer mit privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen
(auch Lehrlinge und geringfügig Beschäftigte), haben im Falle der Begleitung
eines im gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kindes nach § 14b
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) die Möglichkeit,
Familienhospizkarenz in Anspruch zu nehmen. Für Bedienstete des Bundes, der
Länder und Gemeinden existieren ebenfalls dahingehende Bestimmungen.
Da
freie Dienstnehmer nicht dem AVRAG unterliegen, können sie die Regelungen zur
Familienhospizkarenz nicht in Anspruch nehmen.
Folgende Maßnahmen der
Familienhospizkarenz können vom Arbeitnehmer verlangt werden:
- Herabsetzung der Normalarbeitszeit (Familienhospizteilzeitkarenz)
- Änderung der Lage der Normalarbeitszeit
- Karenz gegen gänzlichen Entfall des Arbeitsentgeltes (Familienhospizvollzeitkarenz)
Erfasster Personenkreis
Von der Regelung umfasst sind schwerst erkrankte
- leibliche Kinder,
- Wahlkinder,
- Pflegekinder und
- leibliche Kinder des anderen Ehepartners, des eingetragenen Partners oder des Lebensgefährten.
Das Alter des Kindes spielt dabei keine Rolle.
Ein gemeinsamer Haushalt muss allerdings vorliegen.
Dauer
Familienhospizvollzeitkarenz bzw. -teilzeitkarenz für die Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes kann zunächst für längstens fünf Monate verlangt werden. Eine Verlängerung auf insgesamt neun Monate pro Anlassfall ist möglich.
Notwendige Schritte
Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber die von ihm verlangte Maßnahme sowie deren Verlängerung schriftlich bekannt zu geben. Der Grund der Maßnahme als auch das Verwandtschaftsverhältnis ist glaubhaft zu machen. Dies kann durch eine ärztliche Bestätigung, dass der Angehörige lebensbedrohlich erkrankt ist, erfolgen. Auf Verlangen muss eine schriftliche Bescheinigung über das Verwandtschaftsverhältnis vorgelegt werden. In der Regel wird zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine Vereinbarung über die Maßnahme der Familienhospizkarenz erfolgen. Kommt eine solche nicht zu Stande, ist ein eigenes Verfahren (Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht) vorgesehen.
Pflegekarenzgeld
Der durch die Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen
ausfallende Arbeitsverdienst wird bei ab 1.1.2014 beginnenden Maßnahmen der
Familienhospizkarenz durch die Gewährung von Pflegekarenzgeld teilweise ersetzt.
Voraussetzung ist, dass vor Inanspruchnahme des Pflegekarenzgeldes drei
Monate ununterbrochen eine Vollversicherung bestanden hat.
Die
Geldleistung gebührt in Höhe des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes (55 % des
täglichen Nettoeinkommens) zuzüglich allfälliger Kinderzuschläge, mindestens
jedoch in der Höhe der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze. Bei einer Reduktion
der Arbeitszeit steht nur der aliquote Anteil zu.
Das Pflegekarenzgeld
wird für die Dauer der Begleitung des schwerst erkrankten Kindes gewährt.
Anträge sind beim Sozialministeriumsservice (Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen) zu stellen.
Weiters besteht unter bestimmten
Voraussetzungen die Möglichkeit - auch für bereits vor dem 1.1.2014 begonnene
Maßnahmen der Familienhospizkarenz - einen Zuschuss aus dem
Familienhospizkarenz-Härteausgleich zu erhalten.
Nähere Details zur
sozialversicherungsrechtlichen Absicherung der pflegenden/betreuenden
Arbeitnehmer sowie eine umfangreiche Broschüre des Bundesministeriums für
Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK) finden Sie unter den Links in der
rechten Navigationsleiste.